STATUTEN

DES

VEREINS MIKY AIRLINES, SIRNACH

 

  1. NAME UND SITZ

Art. 1

Unter dem Namen "Miky Airlines" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

 

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz in Sirnach TG.

 

  1. ZIEL UND ZWECK

Art. 3

Der Verein "Miky Airlines" bezweckt die Förderung des Flugsports und der Freizeitluftfahrt insbesondere durch ein Angebot von Rund- und Einführungsflügen mit Kolbenflugzeugen mit maximal sechs Sitzplätzen. Die Flugzeuge werden vornehmlich von der Motorfluggruppe Thurgau (MFGT) und bestimmten Haltergemeinschaften innerhalb der Motorfluggruppe Thurgau gechartert und gemäss deren Bestimmungen betrieben.

Die Erbringung von geldwerten Vorteilen durch den Verein zugunsten der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Der Verein macht keinerlei Werbung und ist nicht gewinnstrebig.

 

III. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4

Mitglieder des Vereins "Miky Airlines" können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Aktivmitglieder müssen zwingend Mitglieder der Motorfluggruppe Thurgau (MFGT) sein.

Aufnahmegesuche für eine Aktivmitgliedschaft sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Jeder Passagier, der die Leistungen des Vereins "Miky Airlines" in Anspruch nimmt, wird zum Zeitpunkt der Terminvereinbarung automatisch Passivmitglied.

Der erste Passagierflug darf frühestens nach einer 30 tägigen Mitgliedschaft als Passivmitglied angetreten werden, ausser er sei als Einführungsflug deklariert. Einführungsflüge dürfen nicht mit einer Landung im Ausland verbunden sein.

 

Art. 5

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag von CHF 100.00 zu leisten. Passivmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

 

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. a) Austritt
  2. b) Ausschluss
  3. c) Todesfall

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht.

 

  1. ORGANE

Art. 7

Die Organe des Vereins "Miky Airlines", Sirnach sind:

  1. a) Die Hauptversammlung
  2. b) Der Vorstand
  3. c) Die Revisionsstelle (fakultativ)

 

  1. A) Die Hauptversammlung

Art. 8

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate

des Jahres statt.

Der Vorstand kann vorsehen, dass Vereinsmitglieder, die nicht am Ort der Hauptversammlung anwesend sind, ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können. Die virtuelle Hauptversammlung kann mit Tagungsort in der Schweiz, mit Tagungsort im Ausland oder ohne Tagungsort durchgeführt werden. Die Art der Durchführung der Hauptversammlung ist in der Einberufung anzugeben, zudem muss ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter bezeichnet werden. Der Vorstand hat die Details der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung in einem Reglement zu regeln.

Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.

 

Art. 9

Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

 

Art. 10

Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:

  1. a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts

der Revisionsstelle

  1. b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
  2. c) Festsetzung des Jahresbudgets
  3. d) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
  4. e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen
  5. f) Änderung der Statuten
  6. g) Auflösung des Vereins.

 

Art. 11

Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid.

Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig.

Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

 

  1. B) Vorstand

Art. 12

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach.

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

 

Art. 13

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. a) Präsident
  2. b) Vizepräsident
  3. c) Aktuar
  4. d) Kassier

Ämterkumulation ist zulässig.

 

Art. 14

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

  1. a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen
  2. b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
  3. c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

Art. 15

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.

 

  1. C) Revisionsstelle

Art. 16

Sind folgende zwei Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten,

so muss der Verein seine Buchführung durch eine von der Hauptversammlung gewählte

Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:

  1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;
  2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;
  3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Sind vorstehende Kriterien nicht erfüllt, so muss dennoch eine Revisionsstelle gewählt werden, welche die Buchführung eingeschränkt prüft, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.

Sind die vorstehenden Kriterien nicht erfüllt und sind alle Vereinsmitglieder damit einverstanden, so kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet werden.

 

Art. 17

Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. Die Revisionsstelle muss nach Art. 69b Abs. 3 ZGB i.V.m. 728 bzw. 729 OR unabhängig sein.

Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Hat der Verein mehrere Revisionsstellen, so muss zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllen.

Ist der Verein zur ordentlichen Revision verpflichtet, so muss die Hauptversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten bzw. ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen.

Ist der Verein zur eingeschränkten Revision verpflichtet, so muss die Hauptversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen.

Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

 

Art. 18

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

 

  1. DAS VEREINSVERMÖGEN

Art. 19

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.

 

Art. 20

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

  1. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 21

Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig.

Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.

 

Art. 22

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt.

 

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Sirnach, den 1. April 2026

 

Der Präsident                                     Die Aktuarin

 

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Max Muster                                                    Eva Fröhlich